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- Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen Gröditzer Kurbelwelle Wildau
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
WILDAU 01/2004
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1. Anwendungsbereich
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- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend die Bedingungen) gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Waren“) der Gröditzer Kurbelwelle Wildau GmbH (nachfolgend „GKW“). Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden GKW gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GKW jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
- In dem Schriftstück dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Besteller eingegangenen Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
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2. Angebot
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- Sämtliche Angebote von GKW sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
- Öffentliche Äußerungen von GKW, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen insbesondere bei der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
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3. Preise und Kosten der Vertragsabwicklung
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Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind ab Vertragsschluss für einen Zeitraum von vier Wochen bindend. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass vier Wochen nach der Auftragsbestätigung und vor Lieferung von GKW nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentlicher Abgaben oder sonstiger Kosten eintreten, ist GKW berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. GKW wird dem Besteller diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.
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4. Zahlungsbedingungen
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- Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist GKW vor Erhalt dieses Akkreditivs unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.
- Der Besteller hat den Kaufpreis binnen 30 Tagen ab dem Datum der Lieferung zu zahlen, danach kommt er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.GKW ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
- Wenn GKW vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Bestellers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, darf GKW bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. GKW ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch GKW an Dritte abzutreten.
- Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten lnverzugsetzung bedarf.
- Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alte Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
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5. Lieferung und Lieferverzug
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- Zeitliche Vorgaben, insbesondere von GKW benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von GKW ausdrücklich als bindend vereinbart sind. GKW ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens des Bestellers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
- Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die GKW nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird GKW die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. GKW wird den Besteller von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
- GKW ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Gerät der Besteller mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat GKW - vorbehaltlich aller anderen Ansprüche - das Recht, die Ware auf Risiko des Bestelters einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen/Zinsen) vom Besteller ersetzt zu bekommen.
- Sollte der Besteller trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist GKW berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern und dem Besteller 50 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.
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6. Maß, Gewicht, Güte
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Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der GKW festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, ist jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung maßgeblich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
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7. Verpackungen und Verpackungskosten
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- GKW behält sich die Wahl der Verpackung vor. Soweit handelsüblich, liefert GKW die Ware verpackt und gegen Rost geschützt.
- Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller. Die Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
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8. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
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Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW), 15745 Wildau, Schmiedestraße gemäß INCOTERMS 2000.
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9. Gewährleistung
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- Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird GKW nach Wahl von GKW den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 10 (Haftung) bestehen nicht. Der Anspruch des Bestellers aus § 478, 479 BGB (Regress in der Lieferkette) bleibt unberührt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung.
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10. Haftung
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- GKW haftet nur für Schadensersatz, wenn
(a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) GKW eine Garantie übernommen hat,
(c) GKW schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt oder, wenn
(d) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von GKW beruht. - In allen anderen Fällen ist die Haftung von GKW für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Insbesondere haftet GKW nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den GKW bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs. (1), Unterabsatz (a) und (b) dieser Klausel 10 (Haftung) sowie in den Fällen vorsätzlicher Schädigung.
- Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von GKW.
- GKW haftet nur für Schadensersatz, wenn
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11. Höhere Gewalt
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Ungeachtet der Vorschriften zu Punkt 10 (Haftung) ist GKW nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die GKW nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.
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12. Pflichten des Bestellers
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- Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Besteller, GKW von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten. Geschmacksmustern oder Urheberrechten freizuhalten, der GKW deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware den Spezifikationen entspricht.
- Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
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13. Eigentumsvorbehalt
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- GKW behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erfüllt sind.
- Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für GKW als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für GKW. Erlischt das Eigentum von GKW durch Verarbeitung etc, so erwirbt GKW an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er GKW Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für GKW. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt den Herausgabeanspruch von diesen Dritten an GKW ab. GKW nimmt diese Abtretung hiermit an. GKW’s nach diesen Vorschriften erlangtes (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von GKW gelieferten Ware auf den Besteller über.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Besteller tritt an GKW bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. GKW nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von GKW, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GKW ist verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an GKW abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von GKW verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.
- Der Besteller hat GKW unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von GKW erforderlich sind, hat der Besteller zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.
- Verletzt der Besteller eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist GKW berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist GKW berechtigt, das Recht des Bestellers auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, zu verwerten oder weiterzuveräußern. Soweit GKW die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. GKW kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Besteller haftet für den Wertverlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, ist GKW auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von GKW verpflichtet.
- Soweit GKW zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Besteller GKW und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.
- GKW ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
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14. Aufrechnung, Konzernverrechnungsklausel
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- Wir sind berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen uns zustehen, mit allen uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen.
- Wir sind darüber hinaus berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist.
- Unternehmen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, sind insbesondere Georgsmarienhütte GmbH, Rohstoff Recycling Osnabrück GmbH, u.a. Der aktuelle Kreis der Unternehmen ist im Internet unter www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Besteller über den Kreis der Unternehmen jederzeit Auskunft.
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15. Ausfuhrnachweis
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Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller GKW den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
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16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Potsdam. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung, kann GKW den Besteller auch an seinem Geschäftssitz verklagen.
